- Lastkraftwagen
- Sattelzug; Lastzug; LKW; Laster (umgangssprachlich); Lastwagen; Brummi (umgangssprachlich); Sattelschlepper
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Last|kraft|wa|gen ['lastkraftva:gn̩], der; -s, -:größeres Kraftfahrzeug mit Ladefläche zum Transport größerer Mengen von Gütern.Syn.: ↑ Auto, ↑ Brummi (ugs. scherzh.), ↑ Camion (schweiz.), ↑ Fahrzeug, 2↑ Laster, ↑ Lastwagen, ↑ Lkw, ↑ Wagen.* * *
1 der geländegängige Kleinlaster mit Allradantrieb m (Vierradantrieb)2 das Fahrerhaus3 die Ladepritsche4 der Ersatzreifen (Reservereifen), ein Geländereifen m5 der Kleinlasttransporter6 die Pritschenausführung (der Pritschenwagen)7 die Kastenausführung (der Kastenwagen)8 die seitliche Schiebetür (Ladetür)9 der Kleinbus10 das Faltschiebedach11 die Hecktür12 die seitliche Klapptür13 der Gepäckraum14 der Fahrgastsitz15 die Fahrerkabine16 der Luftschlitz18 das Gepäckfach19 das Handgepäck (der Koffer)20 der Schwerlastzug21 das Zugfahrzeug22 der Anhänger23 die Wechselpritsche24 der Dreiseitenkipper25 die Kipppritsche26 der Hydraulikzylinder27 die aufgeständerte Containerpalette28 der Sattelschlepper, ein Tankzug m29 die Sattelzugmaschine30-33 der Tankauflieger30 der Tank31 das Drehgelenk32 das Hilfsfahrwerk33 das Reserverad34 der kleine Reise- und Linienbus in Cityversion f35 die Außenschwingtür36 der Doppeldeckbus (Doppeldeckomnibus, Oberdeckomnibus)37 das Unterdeck38 das Oberdeck39 der Aufstieg41 der Stromabnehmer (Kontaktarm)42 die Kontaktrolle (der Trolley)43 die Zweidrahtoberleitung (Doppeloberleitung)44 der Trolleybusanhänger45 der Gummiwulstübergang* * *
Lạst|kraft|wa|gen 〈m. 4; Abk.: Lkw, LKW〉 Kraftwagen zur Güterbeförderung; Sy 〈umg.〉 Lastauto, Lastwagen; Ggs Personenkraftwagen* * *
Lạst|kraft|wa|gen, der:großes Kraftfahrzeug mit Ladefläche zur Beförderung von schweren ↑ Lasten (1 a) (Abk.: Lkw, auch: LKW).* * *
Lastkraftwagen,Lastwagen, Abkürzung Lkw, LKW, Kraftwagen, der nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Ladungen (Gütern) bestimmt ist. Lkw werden nach ihrem hauptsächlichen Verwendungszweck in Straßen- und Geländefahrzeuge und nach ihrer Zuladekapazität in Leicht-, Mittel- und Schwerlastwagen eingeteilt. In der Regel ist die Hinterachse als Treibachse mit Zwillingsbereifung ausgebildet, da sie gewöhnlich stärker belastet wird als die lenkende Vorderachse; geländegängige Lkw haben häufig Allradantrieb. Als Lkw-Motoren werden meist Dieselmotoren verwendet sowie Schaltgetriebe, die wesentlich mehr Abstufungen als bei Pkw ermöglichen (häufig sind 16 Gänge realisiert). Die Fahrerhäuser sind entweder als Hauben- oder Frontlenkerhäuser, die bei größeren Lkw zur besseren Zugänglichkeit des Motors nach vorn kippbar sein können, ausgeführt.Beim äußeren Aufbau von Lkw unterscheidet man v. a. zwischen Kastenaufbau (geschlossener Kasten in Stahlblech-, Leichtmetall- oder Kunststoffverbundbauweise mit Heck- und/oder Seitentüren), Wechselaufbau (z. B. Container, Kofferaufbauten) und Pritschenaufbau (ebene, durchgehende Ladefläche mit festen oder herunterklappbaren Bordwänden). Sonderaufbauten werden z. B. für Feuerwehr-, Müllwagen, Polizei- und Militärfahrzeuge hergestellt. Darüber hinaus können Lkw mit Ladehilfen, absenkbaren Ladeflächen (Hubwagen), Kippvorrichtungen u. a. ausgerüstet sein. Für Lkw (mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber) ist ein eichfähiger Fahrtschreiber oder ein Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nummer 3821/85 vorgeschrieben (§ 57 a StVZO). Weiterhin werden Unterfahrschutz (§ 32 b StVZO) und seitliche Schutzvorrichtungen (§ 32 c StVZO) gefordert. - Zur Steigerung der Transportleistungen werden Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugmaschine mit Auflieger) und Lastzüge (Lkw mit Anhänger) eingesetzt; ihr Gesamtgewicht darf im Regelfall 40 t nicht überschreiten. Zunehmend werden elektronische Baugruppen zur Verbesserung der aktiven Fahrsicherheit, wie Antiblockiersystem (ABS), Antriebsschlupfregelung (ASR), Fahrdynamikregelung, Getrieberegelung, elektronische Kupplungsbetätigung eingesetzt.Rechtliches:Für den Verkehr mit Lkw ist in erster Linie die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) maßgebend. § 32 nennt als größte Abmessungen:--------------------------------------------------------------------------------------------------| Gesamtbreite (allgemein; Ausnahmen u. a. | 2,55 m || bei landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten) | ||------------------------------------------------------------------------------------------------|| Gesamthöhe | 4,0 m ||------------------------------------------------------------------------------------------------|| Gesamtlänge bei Kraftfahrzeugen und Anhängern | 12 m || (außer Sattelanhängern) | ||------------------------------------------------------------------------------------------------|| Gesamtlänge bei Sattelkraftfahrzeugen | 15,50 m || (Sattelzugmaschinen und Sattelanhängern) | ||------------------------------------------------------------------------------------------------|| Gesamtlänge bei Lastzügen | 18 m |--------------------------------------------------------------------------------------------------Der Fahrer eines Lkw (mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht) muss die Fahrerlaubnis Klasse 2 besitzen (Mindestalter: vollendetes 21. Lebensjahr) und zur Leistung erster Hilfe bei Verkehrsunfällen imstande sein. Beim EU-Führerschein gelten die Klassen C, C1, CE, C1E; der Besitzstand bleibt jedoch gewahrt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Lkw (§§ 3, 18 StVO) beträgt innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h, außerhalb geschlossener Ortschaften (3,5 t bis 7,5 t und 3,5 t mit Anhänger) 80 km/h, ansonsten (über 7,5 t) 60 km/h; auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 80 km/h. In Bezug auf die Lenk- und Ruhezeiten sind die Regelungen der Verordnung (EWG) Nummer 3820/85, in Kraft seit 29. 9. 1986, über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr bindend. Grundsätzlich darf die Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit neun Stunden nicht überschreiten. Nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen. Die Verordnung enthält über die Lenkzeiten, die Dauer und Art der Unterbrechung und der Ruhezeiten verschiedene Ausnahmeregelungen. Für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t gelten die Vorschriften der Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung.Seit 1. 1. 1995 ist für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t, die nur für den Güterverkehr bestimmt sind, für die Benutzung von Autobahnen eine Gebühr zu entrichten. Für die Beförderung gefährlicher Güter durch Lkw enthält die Gefahrgutverordnung Straße umfangreiche spezielle Sicherheitsvorschriften.Als erster Lkw kann ein von N. J. Cugnot 1771 entwickelter, dampfgetriebener Lastkarren (»Fardier«) bezeichnet werden, dem ab etwa 1825 zahlreiche Dampfwagen in England folgten (besonders Dampfomnibusse, Zugmaschinen). Die Impulse zur Entwicklung von Lkw mit Benzinmotor kamen aus Deutschland. Der erste Lkw dieser Art, dessen Aufbau an ein Pferdefuhrwerk erinnerte und bei dem die Lenkung über Ketten und Gestänge erfolgte, wurde 1896 von G. Daimler und W. Maybach gebaut. Der Motor war zunächst noch hinter der Hinterachse angebracht; später wurde er unter die Ladefläche zwischen die Räder verlegt. Ab 1903 kam die Vollgummibereifung, um 1910 das feste, allerdings noch offene Fahrerhaus auf. Um 1905 gab es die ersten Zugmaschinen mit Benzinmotor. Der Lkw fand anfangs nur wenig Verbreitung, erst eine staatliche Subvention zu Beginn des Ersten Weltkriegs förderte Entwicklung und Bau kriegstüchtiger Lkw. Ab 1924 kamen die ersten Lkw mit Dieselmotor auf den Markt. Um 1930 gab es bereits Lkw mit Pritschenaufbau, Dreiseitenkipper, Sattelschlepper, Kastenwagen, Lkw mit Sonderaufbauten u. a.* * *
Lạst|kraft|wa|gen, der: großes Kraftfahrzeug mit Ladefläche zur Beförderung von schweren Lasten (1 a); Abk.: Lkw, auch: LKW.
Universal-Lexikon. 2012.